Als Grundstückseigentümer ist es wichtig, die Zahlungstermine der Grundsteuer genau zu kennen und einzuhalten. Hier erfahren Sie alles über die Fälligkeiten, Zahlungsoptionen und die kommende Reform der Grundsteuer.
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer wird für ein komplettes Kalenderjahr festgesetzt und ist zu vier festen Terminen zahlbar. Die vierteljährliche Zahlungsweise ist der Standardfall für die meisten Grundstückseigentümer in Deutschland.
- 15. Februar – erste Rate (25% des Jahresbetrags)
- 15. Mai – zweite Rate (25% des Jahresbetrags)
- 15. August – dritte Rate (25% des Jahresbetrags)
- 15. November – vierte Rate (25% des Jahresbetrags)
Regelmäßige Zahlungstermine der Grundsteuer
Die Gemeinden versenden zu Beginn des Jahres einen Grundsteuerbescheid mit dem Jahresbetrag und den Fälligkeitsterminen. Für eine reibungslose Abwicklung empfiehlt sich:
- Termine im Kalender vormerken
- Dauerauftrag bei der Bank einrichten
- Zahlungsreferenzen bei Überweisungen angeben
- Direktzahlung an die zuständige Gemeindekasse
Einmalige Zahlung der Grundsteuer: Voraussetzungen und Antrag
Alternativ besteht die Möglichkeit einer Einmalzahlung zum 1. Juli. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Formeller Antrag bei der zuständigen Gemeinde erforderlich
- Schriftliche Antragstellung vor Beginn des Steuerjahres
- Zahlung des gesamten Jahresbetrags in einer Summe
- Langfristige Gültigkeit des Antrags bis zum Widerruf
Die Grundsteuerreform 2025: Was ändert sich?
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Grundsteuerreform in Kraft. Die Reform wurde nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 notwendig, das die bisherige Bewertungspraxis als verfassungswidrig einstufte.
| Komponente | Beschreibung |
|---|---|
| Grundsteuerwert | Basiert auf Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Immobilienart und Gebäudealter |
| Grundsteuermesszahl | Wird mit dem Grundsteuerwert multipliziert |
| Hebesatz | Wird von den Gemeinden individuell festgelegt (300% bis über 900%) |
Neue Berechnungsgrundlagen und Hebesätze
Die neue Berechnung basiert auf aktuelleren Bewertungskriterien und berücksichtigt verschiedene Faktoren für eine gerechtere Besteuerung. Die Gemeinden behalten das Recht, ihre Hebesätze anzupassen, wobei das Ziel ist, die Gesamteinnahmen auf bisherigem Niveau zu halten.
Einführung der Grundsteuer C
Die neue Grundsteuer C zielt speziell auf unbebaute, aber bebaubare Grundstücke ab. Sie ermöglicht den Gemeinden, höhere Hebesätze für baureife, unbebaute Grundstücke festzulegen, um Grundstücksspekulationen entgegenzuwirken und die Bebauung zu fördern.
Unterschiede zwischen Grundsteuer A und B
Die Grundsteuer wird in zwei Hauptkategorien unterteilt, die sich in ihrer Anwendung und Berechnung unterscheiden. Beide Arten folgen dem gleichen Zahlungszeitplan, unterscheiden sich jedoch in ihrem Anwendungsbereich:
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- Grundsteuer A – gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
- Grundsteuer B – betrifft alle anderen Grundstücksarten
- Beide sind von der einmaligen Grunderwerbsteuer zu unterscheiden
- Jährlich wiederkehrende Verpflichtung für Grundstückseigentümer
Grundsteuer A: Für land- und forstwirtschaftliche Flächen
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet. Die Bewertung berücksichtigt verschiedene Faktoren:
- Art der landwirtschaftlichen Nutzung
- Größe der bewirtschafteten Flächen
- Tierbestand auf dem Grundstück
- Nutzungsarten der Grundstücke
- Standardisierte Bewertungskriterien
Der finale Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des ermittelten Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl und dem kommunalen Hebesatz. Das neue, IT-gestützte Bewertungsverfahren verzichtet weitgehend auf einzelbetriebliche Differenzierungen und reduziert den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Finanzbehörden.
Grundsteuer B: Für bebaute und bebaubare Grundstücke
Die Grundsteuer B umfasst alle Grundstücke außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Darunter fallen:
- Wohngebäude und Wohngrundstücke
- Gewerbeimmobilien
- Unbebaute Grundstücke in Wohn- oder Gewerbegebieten
- Sonstige bebaubare Flächen
Eigentümer erhalten zu Jahresbeginn einen Grundsteuerbescheid von ihrer Gemeinde, sofern sie am 1. Januar im Grundbuch eingetragen sind. Die Berechnung erfolgt analog zur Grundsteuer A durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit Steuermesszahl und kommunalem Hebesatz. Als wichtige Einnahmequelle der Kommunen dient die Grundsteuer B der Finanzierung öffentlicher Aufgaben.
Verantwortlichkeiten der Eigentümer und Mieter
Die gesetzliche Pflicht zur Grundsteuerzahlung liegt beim eingetragenen Eigentümer. Die Zahlung erfolgt entweder vierteljährlich (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) oder auf Antrag als Jahresbetrag zum 1. Juli.
| Verantwortlicher | Pflichten |
|---|---|
| Eigentümer | Gesetzliche Steuerpflicht, Zahlungsverantwortung, Administrative Aufgaben |
| Mieter | Indirekte Kostentragung über Betriebskosten, Prüfung der Nebenkostenabrechnung |
Pflichten der Eigentümer bei der Grundsteuer
Immobilieneigentümer müssen folgende steuerliche Pflichten erfüllen:
- Termingerechte Abgabe der Grundsteuererklärung
- Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
- Rechtzeitige Steuerzahlung
- Beachtung der Eigentümerwechsel-Regelungen zum Stichtag 1. Januar
- Einhaltung der bundeslandspezifischen Fristen
Mieter und die Umlage der Grundsteuer
Die Grundsteuer kann gemäß § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Mieter zahlen den anteiligen Betrag ihrer Wohnfläche über:
- Monatliche Nebenkostenzahlungen
- Jährliche Nebenkostenabrechnung
- Anteilige Berechnung nach Wohnfläche
- Prüfungsrecht der Belege bei Unklarheiten
- Anpassungen durch die Grundsteuerreform 2025
Hebesatzfestlegung durch die Gemeinden
Die Gemeinden verfügen über ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zur autonomen Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze. Diese Kompetenz basiert auf der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Absatz 2 GG sowie Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 GG und bildet ein fundamentales Element der kommunalen Finanzhoheit.
Sieh dir auch an
- Hebesatz als Multiplikator für den Grundsteuermessbetrag
- Individuelle Anpassung nach finanzieller Situation der Gemeinde
- Flexible Gestaltung nach lokalen politischen Zielen
- Unterschiedliche Anpassungszeitpunkte je nach Kommune
- Direkte Auswirkung auf die Höhe der Grundsteuer
Im Rahmen der Grundsteuerreform planen viele Kommunen eine Neujustierung ihrer Hebesätze. Das Ziel ist dabei die Aufkommensneutralität – die Gemeinden streben an, das bisherige Niveau der Grundsteuereinnahmen beizubehalten. Für Grundstückseigentümer ist es daher ratsam, die Entwicklung der lokalen Hebesätze zu beobachten, da diese unmittelbaren Einfluss auf ihre individuelle Steuerlast haben.
| Aspekt | Bedeutung |
|---|---|
| Rechtliche Grundlage | Verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltung |
| Funktion | Steuerung der kommunalen Einnahmen |
| Reformziel | Aufkommensneutrale Anpassung der Hebesätze |





